undefined

SiGeKo

Aufgrund der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV), die seit dem 01. Juli 1998 gilt, haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und entsprechende Maßnahmen nach BaustellV zu veranlassen. Dazu gehört auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, wenn der Bauherr nicht über die geforderte  fachliche Qualifikation nach Ziffer 4 der RAB 30 verfügt.


Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens, für Baustellen zu bestellen, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.


Der SiGeKo hat während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben die nötigen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und auch die Einhaltung zu überprüfen. Das entbindet den Bauherrn aber nicht, seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1a BaustellV nachzukommen.

 

Geeigneter Koordinator nach RAB ist, wer über ausreichende baufachliche, arbeitsschutzfachliche und Koordinationskenntnisse sowie berufliche Erfahrung in der Planung und/ oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, wie sie in RAB 30

angegeben sind.